24. Oktober 2019

EuGH-Urteil: Cookies nicht ohne Einwilligung

Cookie Banner mit Einwilligung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich am 1. Oktober 2019 für Cookie Nutzung auf Web-Sites nur noch mit ausdrücklich eingeholter Einwilligung (= „Cookie-Opt-In”) ausgesprochen. Nachdem am 25.05.2018 in der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für jeden Web-Site Betreiber verbindlich wurde, stellt dieses Urteil nun eine Verschärfung in Punkto der Cookie Nutzung dar. Siehe dazu auch unser Artikel zur DSGVO aus dem letzten Jahr. Cookies sind im Browser des Benutzers gespeicherte Informationen, die zur Identifikation des Nutzers verwendet werden können. Während die meisten Web-Sites allerdings bis dato nur mit einem Cooke Balken / Banner darüber informiert haben, dass Cookies benutzt werden, sagt dieses Urteil nun, dass Cookies erst zum Einsatz kommen dürfen, wenn eine aktive Einwilligung vom Benutzer eingeholt wurde. Cookies können durch die Nutzung von Google Analytics Tracking, eingebettete YouTube Videos, Social Media Plugins wie von Facebook, Twitter, Instagram, ... entstehen. Damit ist fast jede Web-Site betroffen, außer Sie nutzt keinen einzigen Dienst, der Cookies setzt.
Folgen für Tracking
Im Umkehrschluss heißt das allerdings auch, dass wenn bspw. Google Analytics Tracking nur noch zum Einsatz kommen darf, wenn der Benutzer der Web-Site dem zugestimmt hat, dass die Aussagekraft der Google Analytics Statistik stark eingeschränkt oder sogar fast nutzlos werden kann. So kann man im Einzelfall auch darüber nachdenken, komplett auf Tracking zu verzichten und sich der Aufgabe mit der Cookie Einwilligung gar nicht zu stellen. Eine andere Herangehensweise an diese Problematik wäre sich dafür zu entscheiden, die Seite komplett abzudunkeln oder ähnliches zu tun, um eine Nutzung ohne aktive Zustimmung zum Tracking komplett zu verhindern. Das mag vlt. manchen Benutzer abschrecken, aber würde zumindest die Tracking Statistik nicht verfälschen. Wie man das hier im Detail machen möchte, ist natürlich Geschmackssache.
Self Hosted Tracking mit Matomo
Eine weitere Möglichkeit wäre auch das Tracking über ein selbstgehostetes Tracking Tool wie Matomo. Matomo ist eine Open Source Software wie TYPO3, sie kann parallel zu TYPO3 auf dem eigenen Webserver eingerichtet werden und so verlassen die Tracking Daten niemals den eigenen Server, geschweige denn, dass diese aus der EU nach Amerika übertragen werden wie im Fall von Google Analytics. Und ausserdem kann Matomo sogar ohne Cookies tracken und dann im besten Fall sogar die Nutzung einer Cookie Zustimmung über einen Cookie Banner unnötig machen. Wir können für Sie gerne Matomo entsprechend einrichten.
Der genaue Wortlaut des EuGH Urteils findet sich hier. In diesem Blog Artikel sind die wohl wichtigsten Fragen zu diesem Urteil von einem Rechtsanwalt beantwortet.
Gerne stehen wir Ihnen aus technischer Sicht zur Verfügung, wenn Anpassungen an ihrer Web-Site oder Web-Shop notwendig werden. Dies könnten bspw. die Umstellung oder Einrichtung eines Cookie Hinweis Elements mit aktiver Einwilligung und / oder die datenschutzkonforme Einbindung von Tracking und Social Media Plugins von Facebook, Google und Co sein.
Keine Rechtsberatung
Wir dürfen Ihnen allerdings keine Rechtsberatung in diesem Punkt anbieten und bitten Sie daher, sich selbständig an ihre Rechtsabteilung oder entsprechende Fach-Dienstleister zu wenden sowie ggf. entsprechende Quellen zu konsultieren, um zu entscheiden wie genau Sie in Ihrem konkreten Fall auf dieses Urteil reagieren wollen. Im Internet finden Sie auch div. Informationsquellen, Whitepaper, Erklär-Videos und vieles mehr zu dem Thema. Wir raten in jedem Fall zu professioneller Beratung in diesem Punkt. Die Strafen bei Verstößen können empfindlich hoch werden. Laut DSGVO unterliegen wir lediglich einer Informationspflicht unseren Kunden gegenüber, der wir durch diesen Artikel und einen Newsletter an alle unsere Kunden nachkommen.

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